Offenlegung von Informationen

1. Identität und Authentizität des Online-Unternehmens
Wesentliches Merkmal jeder Tätigkeit und jeder Form der Geschäftsabwicklung im Internet ist das Fehlen der physischen Präsenz der kommunizierenden Partner und somit des Auge-in-Auge- Prinzips, wie es für den Einkauf in einem realen Geschäft charakteristisch ist, bei dem der Kunde die Ware mit eigenen Augen sieht, sie selbst aus den real existierenden Regalen nimmt, in den Einkaufswagen legt und nach dem Bezahlen an der Kassa fortträgt.
Schon dieser einfache Vergleich zwischen dem alltäglichen realen und der neuen virtuellen Einkaufsabwicklung zeigt, dass es zur Schaffung von Vertrauen und Glaubwürdigkeit unerlässlich ist, sein eigenes Internet-Unternehmen, seinen Web- Shop oder sein Web-Büro einwandfrei identifizierbar zu machen und seine Existenz dem Kunden gegenüber überzeugend zu dokumentieren.
Ein hundertprozentiger Nachweis dafür, dass ein Web-Unternehmen und die von ihm angebotenen Waren oder Dienste tatsächlich existent sind, lässt sich selbst beim heutigen hohen Stand der Technik nicht führen: Denn jeder Web-Inhalt und somit auch jeder Nachweis der Identität und Authentizität lässt sich binnen Sekunden wieder aus dem Netz entfernen und eine Rückverfolgung ist nicht oder kaum möglich.
Qualität bei der Information über das eigene Unternehmen im Internet ist deshalb vom Gedanken geleitet, den Nachweis so zu führen, dass ein Höchstmaß an Glaubwürdigkeit und Kundenvertrauen schon vor der Einleitung des Geschäftsvorgangs erzielt werden kann.
Einfache Möglichkeiten dazu bieten sich insbesondere bei Unternehmen, die über stationäre
Geschäfte verfügen. Beispiele dafür sind:
- Bild- und Textinformationen über Filialen, Niederlassungen und Büros
- Bild- und Textinformationen über Ansprechpartner
- Firmendarstellungen
- Berichte über die Firmenhistorie
- Berichte über öffentliche oder gesellschaftliche Aktivitäten
Das Vorhandensein eines außerhalb des Internet verfügbaren digitalen Kommunikationsmit-
tels also klassischerweise eines Faxgerätes oder eines Festnetz- oder Mobiltelefons zählt
ebenso dazu.

2. Die rechtsverbindlichen Offenlegungspflichten (Impressum)
Betreiber von Webportalen unterliegen detaillierten Offenlegungspflichten, welche in einer Reihe von gesetzlichen Bestimmungen definiert sind. Für die gesetzeskonforme Gestaltung eines ?Impressums? von Internetauftritten gemäß den geltenden Impressumspflichten hat der Handelsverband daher dieses Dokument zusammengestellt. Es soll Unternehmen als Leitfaden dienen und wird mit seiner Veröffentlichung auch zur Prüfung und Zertifizierung für das Internet-Siegel E-Commerce Quality herangezogen.

Die zugrunde liegenden Gesetze wurden hier bewusst in einem Sinn ausgelegt, der Rechtsstreitigkeiten und vor allem laufende Nachbesserungen möglichst vermeidet, deren Aufwand wiederum in keinem Verhältnis stünde zum Aufwand einer einmaligen, vollständigen Auflistung der im folgenden beschriebenen Informationen. Im Besonderen wurde auf eine Unterscheidung zwischen der sogenannten ?kleinen? und ?großen? Offenlegungspflicht gemäß Mediengesetz § 25 verzichtet, da die Angaben in vollem Umfang auch in Newslettern erforderlich sind, welche zumindest viermal im Jahr erscheinen. Der Gesetzgeber räumt ein, dass dieser Informationspflicht auch durch einen Link z. B. auf das bereits bestehende Impressum des Webportals nachgekommen werden kann, was allerdings voraussetzt, dass diese Informationen auch tatsächlich darin enthalten sind. Darüber hinaus ist ein Webportal bereits dann als meinungsbildend anzusehen, wenn Besucher die Möglichkeit zur Meinungsäußerung z. B. in Form von ?Foren? oder ?Blogs? (Bewertungen, Feedback, Kommentare, etc.) erhalten.

Im Impressum sind anzugeben:

1. Firmenwortlaut [1, 2, 3, 4,6]

Einzelunternehmer müssen auch Ihren bürgerlichen Namen angeben, wenn der eingetragene
Firmenwortlaut (Firmenbuch oder Zentralgewerberegister) von diesem abweicht.

2. selbst gewählte Firmenbezeichnung [1, 4,6]

3. Rechtsform [2]
Bei einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind Angaben über Firma, Rechtsform, Sitz sowie Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht auch über die unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu machen (z. B. über die GmbH bei einer GmbH & Co KG).
Werden bei einer Kapitalgesellschaft Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grund- und Stammkapital sowie bei der Aktiengesellschaft, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
Genossenschaften haben auch die Art ihrer Haftung anzugeben.

4. Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht [1, 2,6]

5. vollständige Adresse des Firmensitzes [1, 2, 3, 4,6]

6. Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail Adresse [1,6]

7. Zuständige Aufsichtsbehörden [1,6]

Sofern die Tätigkeit keiner besonderen behördlichen Aufsicht unterliegt, sind einerseits jene Behörden anzugeben, die berechtigt sind, die Berufsberechtigung zu entziehen und andererseits jene, die das ECG zu vollziehen haben. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde welche bei Tätigkeiten ohne besondere behördliche Aufsicht auch als Gewerbebehörde fungiert.
Sofern die Tätigkeit einer besonderen behördlichen Aufsicht unterliegt, jedenfalls diese zuständigen Aufsichtsbehörden (z. B. Banken-, Versicherungs- oder Wertpapieraufsicht, Telekom-Control-Kommission, etc.). Es ist aber auch bei Tätigkeiten mit besonderen behördlichen Aufsichten die Gewerbebehörde und die Bezirksverwaltungsbehörde anzuführen.

8. Kammer, Berufsverband [1,6]

Anzuführen sind Mitgliedschaften in Kammern, Berufsverbänden oder ähnlichen Einrichtungen (gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig) denen das Unternehmen angehört, sowie die Berufsbezeichnung. Ebenso ist der (Mitglied-) Staat anzuführen, in dem die Mitgliedschaft verliehen worden ist. Bei Mitgliedschaften in den Wirtschaftskammern Österreichs sind zumindest die Landesgruppen und die Fachgruppen anzuführen, da hierdurch jene in der Wirtschaftskammer Österreich und dem jeweiligen Fachverband ableitbar ist. Eine anzuführende freiwillige Mitgliedschaft ist beispielsweise jene im Handelsverband.

9. Gewerbe- und berufsrechtliche Vorschriften [1,6]
Anzuführen sind jene gewerbe- und berufsrechtliche Vorschriften denen das Unternehmen unterliegt,
sowie der Zugang zu diesen. Darunter sind allgemeine Vorschriften wie die Gewerbeordnung sowie spezifische gesetzliche Vorschriften zu verstehen wie z. B. die Rechtsanwaltsordnung, Apotheken Betriebsordnung, Ziviltechnikergesetz etc. Der Zugang zu diesen Vorschriften kann unkompliziert durch einen Verweis auf das Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes [http://ris.bka.gv.at] eingerichtet werden.

10. Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) [1,6]

Die UID-Nummer ist ohne Leer- oder sonstige Trennzeichen hintereinander in einem fortzuschreiben.
In Österreich beginnt diese mit dem Ländercode ?AT? welchem neun Zeichen beginnend
mit einem ?U? folgen. Ob eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gültig ist, kann durch
das MWSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) [http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm]
der Europäischen Kommission geprüft werden.

11. Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) [5]
Eine DVR-Nummer ist eine siebenstellige Registernummer, die vom Datenverarbeitungsregister (DVR) vergeben wird. Die DVR-Nummer muss vom Auftraggeber bei jedem Kontakt mit dem Betroffenen unter Zuhilfenahme von Registern oder Verzeichnissen angeführt werden. Diese sollte wie folgt dargestellt werden: DVR: 0123456 (führende Nullen sind Teil der DVR-Nummer).

12. Medieninhaber und Herausgeber [4]
Medieninhaber ist diejenige natürliche oder juristische Person, welche die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerkes besorgt und dessen Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst (jedes Unternehmen, das ein Webportal betreibt, oder mindestens viermal im Jahr Newsletter versendet). Herausgeber ist diejenige natürliche oder juristische Person, welche die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt. Medieninhaber und Herausgeber können ident sein.
Bei juristischen Personen sind Firmenwortlaut, Sitz und Unternehmensgegenstand anzugeben, bei natürlichen Personen Vor- und Zuname sowie der Wohnort.

13. Unternehmensgegenstand des Medieninhabers [4]
Beispiel: Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnologie, in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik.

14. Geschäftsführer und Gesellschafter [4]
Ist der Medieninhaber eine Gesellschaft oder ein Verein, sind der oder die Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates sowie etwaige Gesellschafter (und deren Gesellschafter, sofern es sich um eine Gesellschaft handelt) wenn deren (Stamm-) Einlage 25% übersteigt, anzugeben. Übersteigt eine mittelbare Beteiligung 50%, so ist auch ein solcher mittelbarer Beteiligter anzugeben. Ist eine anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes oder an solchen Unternehmen mit mehr als 25% beteiligt, so müssen auch die Firma, der Betriebsgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.
Beispiel: Gesellschafter ist die: ?Beteiligungsaktiengesellschaft, Sitz, Unternehmensgegenstand,
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates? und ist beteiligt an: ?BeteiligungsgesmbH, Sitz, Unternehmensgegenstand?.

15. grundlegende Richtung des Webportals (Blattlinie) [4]
Beispiel: Das Webportal dient der Bewerbung von uns vertriebener Waren und Dienstleistungen sowie der Darstellung unseres Unternehmens.

16. befindet sich das Unternehmen in Liquidation, ist dies anzuführen. [2, 3]


Linksammlung zu den relevanten Gesetzen, die diesem Text zugrunde liegen:

[1] Angaben gemäß E-Commerce-Gesetz i. d. F. BGBl. I Nr. 152/2001, insbesondere ECG § 5
[2] Angaben gemäß Unternehmensgesetzbuch i. d. F. BGBl. I Nr. 120/2005, insbesondere UGB § 14
[3] Angaben gemäß Gewerbeordnung 1994 i. d. F. BGBl. I Nr. 161/2006, insbesondere GewO 1994 § 63
[4] Angaben gemäß Mediengesetz i. d. F. BGBl. I Nr. 49/2005, insbesondere MedienG § 25
[5] Datenschutzgesetz 2000 i. d. F. BGBl. I Nr. 13/2005, insbesondere DSG 2000 § 25
[6] Richtlinie 2000/31/EG i. d. F. ABl. L 178 vom 8.6.2000, inbesondere Kapitel II Artikel 5

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